Ab 08.September eingeschränkter Glyphosatgebrauch
Am 08. September 2021 treten die die neuen Regeln aus der geänderten Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in Kraft. Damit gelten weitere Restriktionen für den Glyphosat-Gebrauch. Die Gesetzesänderungen wurden bereits Ende Juni beschlossen und nun am 7. September 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie sind damit mit Wirkung des Folgetags (8. September 2021) gültig. Erlaubt bleibt der Einsatz von Glyphosat künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen. Dazu gehört die Vorsaatbehandlung, wenn Landwirte Direktsaat- oder Mulchsaatverfahren praktizieren. Auch zur Bekämpfung von Problemunkräutern darf das Herbizid weiterhin verwendet werden. Als Beispiele sind in dem Gesetzestext Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke aufgeführt. Ausnahmen gelten ebenso für erosionsgefährdete Flächen – unabhängig davon, ob es sich um Wasser- oder Winderosion handelt. Da diese Flächen seitens der Landwirtschaftsbehörden bereits erfasst sind, bedarf es keines gesonderten Nachweises. Auf Grünland darf Glyphosat nur noch angewendet werden, wenn eine starke Verunkrautung eine wirtschaftliche Nutzung unmöglich macht oder dies zum Schutz der Tiergesundheit erforderlich ist.
Quelle: az
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